§ 35 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland
Erster Teil – Personalvertretungen → Abschnitt III – Geschäftsführung
§ 35 SPersVG – Zeitpunkt der Sitzungen
Die Sitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Einberufung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Der Leiter der Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzungen vorher zu verständigen.