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§ 35 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 7 – Ereignis mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen

Titel: Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: RettDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2154.9
Normtyp: Gesetz

§ 35 RettDG LSA – Rettungsdienstliche Einsatzleitung bei einem Ereignis mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen

(1) Die Funktion eines Leitenden Notarztes ist einzelnen erfahrenen Ärzten, die regelmäßig und dauerhaft am Rettungsdienst teilnehmen, zu übertragen. Diese Person soll über die Qualifikation für die Leitungsfunktion gemäß der Festlegung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt verfügen. Dem Ärztlichen Leiter soll zugleich die Funktion eines Leitenden Notarztes übertragen werden.

(2) Geeigneten Personen ist die Aufgabe des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst für Ereignisse mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 zu übertragen.

(3) Unter Führung des diensthabenden Leitenden Notarztes bildet dieser und der diensthabende Organisatorische Leiter Medizinische Rettung die rettungsdienstliche Einsatzleitung im Einsatzfall des Ereignisses mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen. Sie sind gegenüber dem rettungsdienstlichen Personal weisungsbefugt, der Leitende Notarzt auch gegenüber dem übrigen ärztlichen Personal in medizinisch-organisatorischen Fragen. Die Verantwortung gemeinsamer oder übergeordneter Einsatzleitungen bleibt unberührt.