Gesetze

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§ 35 PostG
Postgesetz (PostG)
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Förmliche Zustellung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften

Titel: Postgesetz (PostG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PostG
Gliederungs-Nr.: 900-14
Normtyp: Gesetz

§ 35 PostG – Haftung bei der Durchführung der förmlichen Zustellung

Für Schäden, die durch eine Pflichtverletzung bei der Durchführung der förmlichen Zustellung entstehen, haftet der verpflichtete Lizenznehmer nach den Vorschriften über die Schadensersatzpflicht eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn für seine Bediensteten im hoheitlichen Bereich.