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§ 35 PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen

Zweites Kapitel – Der Personalrat → Dritter Abschnitt – Geschäftsführung

Titel: Bremisches Personalvertretungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: PersVG,HB
Gliederungs-Nr.: 2044-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 PersVG – Gemeinsame und Gruppenangelegenheiten

(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.

(2) Über Angelegenheiten, die nur die Angehörigen einer Gruppe betreffen, kann der Personalrat nicht gegen den Willen dieser Gruppe beschließen. In diesem Falle bindet die Entscheidung der Mehrheit der Gruppenvertreter den Personalrat in seiner Beschlussfassung.