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§ 35 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Datenverarbeitung → Zweiter Unterabschnitt – Besondere Befugnisse der Datenerhebung

Titel: Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 POG – Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, in oder aus Wohnungen personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel

  1. 1.

    zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen sowie

  2. 2.

    zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes

über die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen erheben. Die Maßnahme darf sich nur gegen die in Satz 1 oder 6 genannten Personen richten und nur in deren Wohnung durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich eine in Satz 1 oder 6 genannte Person in der Wohnung aufhält und die Abwehr der Gefahr auf andere Weise nicht möglich erscheint oder wesentlich erschwert wäre. Die Datenerhebung ist nur zulässig unter den in § 45 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Straftat begeht.

(2) Die Datenerhebung nach Absatz 1 bedarf der richterlichen Entscheidung. In der schriftlichen Anordnung sind insbesondere

  1. 1.

    Voraussetzungen und wesentliche Abwägungsgesichtspunkte,

  2. 2.

    soweit bekannt Name und Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet,

  3. 3.

    Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,

  4. 4.

    die Wohnung oder Räume, in oder aus denen die Daten erhoben werden sollen, und

  5. 5.

    die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Daten

zu bestimmen. Sie ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen.

(3) Das anordnende Gericht ist fortlaufend über den Verlauf, die Ergebnisse und die darauf beruhenden Maßnahmen zu unterrichten. Sofern die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vorliegen, ordnet es die Aufhebung der Datenerhebung an.

(4) Werden technische Mittel ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen tätigen Personen verwendet, kann die Datenerhebung nach Absatz 1 durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden. Eine anderweitige Verwendung der hierbei erlangten Erkenntnisse zu Zwecken der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung ist unter den in § 51 genannten Voraussetzungen nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch den Richter festgestellt wurde. Bei Gefahr im Verzug kann die Verwendung der Daten zu den in Satz 2 genannten Zwecken vorläufig durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt zugelassen werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Zuständiges Gericht im Sinne dieser Vorschrift ist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung. Bei Gefahr im Verzug kann die Datenerhebung nach Absatz 1 durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.