§ 35 NbG
Nachbarschaftsgesetz (NbG)
Nachbarschaftsgesetz (NbG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 35 NbG – Ausnahmen
(1) § 34 gilt nicht für
- 1.Anpflanzungen hinter einer Wand oder einer undurchsichtigen Einfriedung, wenn sie diese nicht oder nicht erheblich überragen,
- 2.Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und Gewässern,
- 3.Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen und auf Uferböschungen.
(2) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile genügt ein Grenzabstand von 1 Meter für alle Anpflanzungen. § 38 bleibt unberührt.