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§ 35 NatSchG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 4 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft → Abschnitt 1 – Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 35 NatSchG – Gentechnisch veränderte Organismen (abweichend von § 35 BNatSchG)

(1) In Naturschutzgebieten, Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten und flächenhaften Naturdenkmalen nach § 30 sind die in § 35 Nummer 1 BNatSchG genannten Handlungen und der Anbau rechtmäßig in Verkehr gebrachter gentechnisch veränderter Organismen verboten.

(2) Absatz 1 gilt innerhalb eines Umgriffs von 3000 m um Naturschutzgebiete, Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten und flächenhaften Naturdenkmalen entsprechend. Die höhere Naturschutzbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme von Satz 1 zulassen, wenn eine Beeinträchtigung des jeweiligen Schutzgebiets durch die beabsichtigte Handlung nicht zu befürchten ist. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(3) Wer außerhalb des in Absatz 2 Satz 1 genannten Umgriffs zu den dort genannten Gebieten, Gebietsteilen oder in Entwicklungszonen von Biosphärengebieten Handlungen nach Absatz 1 beabsichtigt, hat dies der Naturschutzbehörde anzuzeigen, wenn die beabsichtigte Handlung geeignet ist, das Schutzgebiet zu beeinträchtigen.

(4) Die Naturschutzbehörde überprüft das nach Absatz 3 angezeigte Vorhaben auf seine Vereinbarkeit mit den Schutzzielen der Schutzgebiete. Ergibt die Prüfung, dass das Vorhaben mit den Schutzzielen der Schutzgebiete nicht zu vereinbaren ist, kann die Naturschutzbehörde die Handlung untersagen oder von der Durchführung von Schutzmaßnahmen abhängig machen. Die beabsichtigte Handlung darf vorbehaltlich des Vorliegens von nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen vorgenommen werden, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige bei der Naturschutzbehörde keine Entscheidung nach Satz 2 ergangen ist.

(5) Abweichend von § 35 Nummer 2 BNatSchG ist § 34 Absatz 1 und 2 BNatSchG auf die in § 35 Nummer 2 BNatSchG genannten Handlungen auch innerhalb eines Umgriffs von 3000 m um ein Natura 2000-Gebiet entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt außerhalb des Umgriffs von 3000 m entsprechend, wenn die Handlung geeignet ist, das Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen.

(6) Für Verträglichkeitsprüfungen nach Absatz 5 gilt § 34 Absatz 6 BNatSchG entsprechend mit der Maßgabe, dass § 34 Absatz 3 bis 5 BNatSchG nicht anzuwenden ist.