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§ 35 NachbG Schl.-H.
Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt XI – Einfriedigung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke

Titel: Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: NachbG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 403-6
Normtyp: Gesetz

§ 35 NachbG Schl.-H. – Einfriedigungspflicht

(1) Der Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, das als Weideland dient, ist auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks verpflichtet, sein Grundstück an der gemeinsamen Grenze einzufriedigen und die Einfriedigung zu unterhalten. Die Einfriedigung muss so beschaffen sein, dass das Vieh das Nachbargrundstück nicht erreichen kann.

(2) Der Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, das als Weideland dient und an einem Gewässer zweiter oder dritter Ordnung liegt, hat auf Verlangen desjenigen, der die Unterhaltungspflicht für das Gewässer § 30 Landeswassergesetz erfüllt, sein Grundstück an der Grenze zu dem Gewässer einzufriedigen und die Einfriedigung zu unterhalten. Die Einfriedigung muss so beschaffen sein, dass das Vieh die obere Böschungskante nicht erreichen kann.

(3) Eine Pflicht zur Einfriedigung nach Absatz 1 besteht nicht, soweit durch eine auf der gemeinsamen Grenze befindliche Einrichtung, insbesondere durch einen Graben oder Knick, das Vieh daran gehindert wird, das Nachbargrundstück zu erreichen.