Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 35 NVwVG
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → 2. Unterabschnitt – Vollstreckung in Sachen

Titel: Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVwVG
Gliederungs-Nr.: 20210030000000
Normtyp: Gesetz

§ 35 NVwVG – Versteigerungstermin

(1) Die gepfändeten Sachen dürfen nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung versteigert werden, sofern sich nicht die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner mit einer früheren Versteigerung einverstanden erklärt oder diese erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung abzuwenden oder unverhältnismäßige Kosten längerer Aufbewahrung zu vermeiden.

(2) 1Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich bekannt zu machen; dabei sind die Sachen, die versteigert werden sollen, allgemein zu bezeichnen. 2Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde hat eine Gemeindebedienstete oder ein Gemeindebediensteter bei der Versteigerung anwesend zu sein.

(3) 1Der Vollstreckungsgläubiger und die Eigentümerin oder der Eigentümer dürfen bei der Versteigerung mitbieten. 2Das Gebot der Eigentümerin oder des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn der Betrag nicht bar hinterlegt wird; das Gleiche gilt für das Gebot der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.