§ 35 NRG
Gesetz über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz - NRG)
Gesetz über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz - NRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
7. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 35 NRG – Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln von bestehenden Obstbäumen
Im Geltungsbereich des badischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sind die Vorschriften der §§ 23 und 24 für bestehende Obstbäume nicht anzuwenden, wenn mit diesen nicht mindestens die Abstände dieses Gesetzes eingehalten werden.