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§ 35 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Vorbereitung der Wahl (Zu den §§ 4, 5, 11 und 14 bis 23 NLWG) → 4. Abschnitt – Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen (Zu den§§ 14 bis 23 NLWG)

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 35 NLWO – Zulassung der Landeswahlvorschläge

(1) Der Landeswahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Landeswahlvorschläge nach § 22 Abs. 1 bis 5 und 8 NLWG. Er stellt die zugelassenen Landeswahlvorschläge mit den in § 33 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 bezeichneten Angaben fest. Im Übrigen gilt § 30 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter verkündet die Entscheidung des Landeswahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und weist darauf hin, dass die Entscheidung vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig ist; § 22 Abs. 9 NLWG bleibt unberührt.

(3) Der Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses sind die zugelassenen Landeswahlvorschläge in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.