Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 35 NJagdG
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Landesrecht Niedersachsen

Siebenter Abschnitt – Wild- und Jagdschaden → Zweiter Unterabschnitt – Wild- und Jagdschadensersatz

Titel: Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJagdG
Gliederungs-Nr.: 79200020000000
Normtyp: Gesetz

§ 35 NJagdG – Feststellungsverfahren

1Wegen eines Wild- oder Jagdschadens kann der ordentliche Rechtsweg nur beschritten werden, wenn zuvor ein Feststellungsverfahren bei der Gemeinde stattgefunden hat. 2Die Einzelheiten des Verfahrens und die Kostentragung werden durch Verordnung der obersten Jagdbehörde und des für Justiz zuständigen Ministeriums geregelt.