§ 35 NJagdG
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Landesrecht Niedersachsen
Siebenter Abschnitt – Wild- und Jagdschaden → Zweiter Unterabschnitt – Wild- und Jagdschadensersatz
§ 35 NJagdG – Feststellungsverfahren
1Wegen eines Wild- oder Jagdschadens kann der ordentliche Rechtsweg nur beschritten werden, wenn zuvor ein Feststellungsverfahren bei der Gemeinde stattgefunden hat. 2Die Einzelheiten des Verfahrens und die Kostentragung werden durch Verordnung der obersten Jagdbehörde und des für Justiz zuständigen Ministeriums geregelt.