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§ 35 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

5. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → a) – Allgemeines

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 35 NBG – Beendigungsgründe (1)

(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch den Tod durch

  1. 1.
    Entlassung (§§ 36 bis 40),
  2. 2.
    Verlust der Beamtenrechte (§§ 43 bis 46),
  3. 3.
    disziplinarrechtliche Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

(2) 1Das Beamtenverhältnis endet ferner durch den Eintritt in den Ruhestand. 2Die besonderen Vorschriften über Rechte und Pflichten des Ruhestandsbeamten bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).