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§ 35 NAbfG
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Entladung von Abfällen von Schiffen in Seehäfen

Titel: Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbfG
Gliederungs-Nr.: 28400010000000
Normtyp: Gesetz

§ 35 NAbfG – Voranmeldung von Abfällen

(1) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder der Schiffsbetreiber hat mindestens 24 Stunden vor Ankunft im Anlaufhafen oder, wenn der Anlaufhafen zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt ist, sobald diese Information vorliegt oder bei einer Reisezeit zum Anlaufhafen von weniger als 24 Stunden spätestens bei Verlassen des letzten Hafens über den in Absatz 2 aufgeführten Meldeweg das Formular nach Anlage 3 wahrheitsgemäß und genau auszufüllen und alle darin enthaltenen Angaben der zuständigen Behörde zu melden.

(2) Die in Absatz 1 genannte Meldeverpflichtung ist durch die Meldeverantwortliche oder den Meldeverantwortlichen elektronisch über eine bekannt gemachte Eingangsschnittstelle oder direkt in das Datenerfassungsmodul des Zentralen Meldeportals des Bundes (National Single Window - NSW) zu erfüllen. Die jeweils gültigen Kontaktdaten des Zentralen Meldeportals und der Eingangsschnittstelle werden durch das für das Verkehrswesen zuständige Bundesministerium im Verkehrsblatt bekannt gemacht.

(3) Die in der Voranmeldung von Abfällen nach Absatz 1 enthaltenen Angaben sind mindestens bis zum nächsten Anlaufhafen und vorzugsweise in elektronischer Form an Bord verfügbar zu halten und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen.