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§ 35 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Übertragungskapazitäten

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 35 MedienG LSA – Nutzung der Kabelübertragungskapazitäten

(1) Die Übertragungskapazitäten in den Kabelanlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes dienen nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen der Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunk und, soweit dadurch der Vorrang der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt nicht beeinträchtigt wird, in angemessenem Umfang der Verbreitung oder Weiterverbreitung von Telemedien. Das Programmsignal muss in vollem Umfang einschließlich programmbegleitender Dienste übertragen werden. Der Betreiber einer digitalisierten Kabelanlage darf ohne Zustimmung der jeweiligen Veranstalter deren öffentlich-rechtliche oder private Programmbouquets nicht in ihrem jeweiligen Programm- und Diensteangebot verändern sowie einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte nicht in Programmpakete aufnehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten. Gleiches gilt für eine Verschlüsselung von Programmsignalen.

(2) Kabelanlagen sollen in der Weise errichtet und betrieben werden, dass sie dem Bedarf und dem Stand der Übertragungstechnik entsprechen. Jeder Inhaber eines Anschlusses muss zumindest die in § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Rundfunkprogramme empfangen können. Die Aufteilung eines Kabelkanals auf verschiedene Veranstalter privater Fernsehprogramme (Partagierung) bedarf der Zustimmung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Diese darf nur erteilt werden, wenn im Vergleich zur Verbreitung oder Weiterverbreitung nur eines der Fernsehprogramme, deren Verbreitung oder Weiterverbreitung Gegenstand der Entscheidung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nach Satz 3 ist, durch die Partagierung ein gesteigerter Beitrag zur Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt zu erwarten ist.

(3) Die Rangfolgeregelung des § 36 in Verbindung mit § 38b gilt auch, wenn die verfügbaren Kanäle der Kabelanlage unterschiedliche Reichweiten haben.

(4) Die Nutzungsbedingungen, die für die Nutzung der jeweiligen Kabelanlage gelten, müssen Rundfunkveranstalter im Rahmen der erteilten Zulassung und Anbieter von Telemedien angemessen und chancengleich behandeln.

(5) Wer in Sachsen-Anhalt eine oder mehrere Kabelanlagen betreibt, durch die allein oder insgesamt mehr als 100 Wohneinheiten versorgt werden, hat dies der Medienanstalt Sachsen-Anhalt mindestens zwei Monate vor der Inbetriebnahme unter Angabe von Art und Ort der Empfangseinrichtungen der Kanalbelegung, der Kapazität der Kabelanlage und der Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten unter Beifügung eines Belegungsplanes und seiner allgemeinen Vertragsbedingungen anzuzeigen. Spätere Veränderungen dieser Umstände sind der Medienanstalt Sachsen-Anhalt unverzüglich, Änderungen der Belegung spätestens zwei Monate vor ihrem Beginn unter Beifügung des geänderten Belegungsplanes anzuzeigen. Die Regelungen des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 bleiben unberührt.

(6) Betreiber von Kabelanlagen haben auf eigene Kosten die privaten lokalen oder regionalen Fernsehprogramme im Sinne von § 19, die Programme der Offenen Kanäle im Sinne von § 21 und des nicht kommerziellen lokalen Hörfunks im Sinne von § 22 aus dem jeweils vorgesehenen Verbreitungsgebiet an ihre Kabelanlage heranzuführen, sofern eine Heranführung an die Kabelanlage innerhalb des jeweils vorgesehenen Verbreitungsgebietes aus Gründen, die die Rundfunkveranstalter nicht zu vertreten haben, nicht erfolgen kann.