§ 35 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt III – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 7 – Sonderregelungen für Neuwahlen des Landtages im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode
§ 35 LwahlG – Wahlvorschläge, Fristen und Termine
Für Neuwahlen des Landtages im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode gelten folgende Regelungen:
- 1.
In den Fällen des § 26 Abs. 4 Satz 3 und 4 sind für einen Kreiswahlvorschlag mindestens 50 Unterschriften, für eine Landesliste mindestens 500 Unterschriften von Wahlberechtigten erforderlich.
- 2.
Die Fristen und Termine des Unterabschnitts 5 ändern sich, wie nachfolgend in Spalte III angegeben:
I II III Vorschrift Allgemein geltende
Fristen und TermineVeränderte Fristen
und Termine§ 23 Absatz 8 Satz 1 nach dem 66. Tag
vor der Wahlnach dem 55. Tag
vor der Wahl§ 24 Absatz 2 Satz 1 spätestens am 82. Tag
vor der Wahlspätestens am 48. Tag
vor der Wahl§ 24 Absatz 5 spätestens am 72. Tag
vor der Wahlspätestens am 40. Tag
vor der Wahl§ 25 spätestens am 55. Tag
vor der Wahlspätestens am 37. Tag
vor der Wahl§ 31 Absatz 1 Satz 2 am 51. Tag
vor der Wahlam 33. Tag
vor der Wahl§ 31 Absatz 2 Satz 4 spätestens am 45. Tag
vor der Wahlspätestens am 26. Tag
vor der Wahl