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§ 35 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 7 – Sonderregelungen für Neuwahlen des Landtages im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode

Titel: Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 LwahlG – Wahlvorschläge, Fristen und Termine

Für Neuwahlen des Landtages im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode gelten folgende Regelungen:

  1. 1.

    In den Fällen des § 26 Abs. 4 Satz 3 und 4 sind für einen Kreiswahlvorschlag mindestens 50 Unterschriften, für eine Landesliste mindestens 500 Unterschriften von Wahlberechtigten erforderlich.

  2. 2.

    Die Fristen und Termine des Unterabschnitts 5 ändern sich, wie nachfolgend in Spalte III angegeben:

    IIIIII
       
    VorschriftAllgemein geltende
    Fristen und Termine
    Veränderte Fristen
    und Termine
       
    § 23 Absatz 8 Satz 1nach dem 66. Tag
    vor der Wahl
    nach dem 55. Tag
    vor der Wahl
       
    § 24 Absatz 2 Satz 1spätestens am 82. Tag
    vor der Wahl
    spätestens am 48. Tag
    vor der Wahl
       
    § 24 Absatz 5spätestens am 72. Tag
    vor der Wahl
    spätestens am 40. Tag
    vor der Wahl
       
    § 25spätestens am 55. Tag
    vor der Wahl
    spätestens am 37. Tag
    vor der Wahl
       
    § 31 Absatz 1 Satz 2am 51. Tag
    vor der Wahl
    am 33. Tag
    vor der Wahl
       
    § 31 Absatz 2 Satz 4spätestens am 45. Tag
    vor der Wahl
    spätestens am 26. Tag
    vor der Wahl