Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 35 LfbG
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt V – Sondervorschriften

Titel: Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LfbG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 35 LfbG – Feststellung des gleichwertigen Bildungsstandes

Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung stellt im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde fest, was als gleichwertig anerkannter Bildungsstand im Sinne dieses Gesetzes gilt.