§ 35 LfbG
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt V – Sondervorschriften
§ 35 LfbG – Feststellung des gleichwertigen Bildungsstandes
Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung stellt im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde fest, was als gleichwertig anerkannter Bildungsstand im Sinne dieses Gesetzes gilt.