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§ 35 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Vorbereitung der Wahl → Vierter Abschnitt – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 35 LWO – Zulassung der Landes- und Bezirkslisten

(1) Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten mit den in § 33 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss einer Landes- oder Bezirksliste oder mehreren Landes- oder Bezirkslisten eine Unterscheidungsbezeichnung bei.

(2) Für das Verfahren gilt § 30 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 entsprechend. Der Niederschrift sind die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.