§ 35 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Saarland
Sechster Abschnitt – Wahlvorbereitungen
§ 35 LWO – Ausstattung des Wahlvorstandes
Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter übergibt vor Beginn der Wahlhandlung der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks
- 1.
das Wählerverzeichnis,
- 2.
das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
- 3.
amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
- 4.
Vordrucke der Schnellmeldung (Anlage 19),
- 5.
Vordrucke der Wahlniederschrift (Anlage 20),
- 6.
das notwendige Schreib-, Verpackungs- und Siegelmaterial und
- 7.
je einen Abdruck des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung sowie der Wahlbekanntmachung.