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§ 35 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Saarland

Sechster Abschnitt – Wahlvorbereitungen

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 35 LWO – Ausstattung des Wahlvorstandes

Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter übergibt vor Beginn der Wahlhandlung der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks

  1. 1.

    das Wählerverzeichnis,

  2. 2.

    das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,

  3. 3.

    amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,

  4. 4.

    Vordrucke der Schnellmeldung (Anlage 19),

  5. 5.

    Vordrucke der Wahlniederschrift (Anlage 20),

  6. 6.

    das notwendige Schreib-, Verpackungs- und Siegelmaterial und

  7. 7.

    je einen Abdruck des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung sowie der Wahlbekanntmachung.