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§ 35 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Ausschüsse → 5. Titel – Ausschüsse für Wahlprüfung und Verfassungsschutz

Titel: Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LTG,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 LTG – Wahlprüfungsausschuss

(1) Zur Vorbereitung der Entscheidungen nach Artikel 75 der Verfassung des Saarlandes wird ein Ausschuss für Wahlprüfung gebildet.

(2) Der Wahlprüfungsausschuss unterbreitet dem Landtag Vorschläge über die Gültigkeit der Wahl zum Landtag einschließlich der Bestätigung der Mandate sowie zur Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft zum Landtag verloren hat. In diesem Ausschuss muss jede im Landtag vertretene politische Partei mindestens einen Sitz haben.