Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Abschnitt V – Reisebeschränkungen, Schlussvorschriften
§ 35 LSÜG – Änderung von Gesetzen
(1) Das Landesbeamtengesetz(1) wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 106a Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.
- 2.
§ 106e Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen.
(2) Das Landesverfassungsschutzgesetz vom 23. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 203) (2), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind im Landessicherheitsüberprüfungsgesetz geregelt."
- b)
Satz 3 wird gestrichen.
- 2.
§ 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 Nr. 3 wird am Satzende das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.
- b)
Satz 1 Nr. 4 wird gestrichen.
- c)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die nach Satz 1 gespeicherten Informationen dürfen nur für die dort genannten Zwecke verwendet werden."
Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 3. März 2003, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-5
Ändert Ges. vom 23. März 1991, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 12-2