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§ 35 LSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Reisebeschränkungen, Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 35 LSÜG – Änderung von Gesetzen

(1) Das Landesbeamtengesetz(1) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 106a Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.

  2. 2.

    § 106e Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen.

(2) Das Landesverfassungsschutzgesetz vom 23. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 203) (2), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Die Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind im Landessicherheitsüberprüfungsgesetz geregelt."

    2. b)

      Satz 3 wird gestrichen.

  2. 2.

    § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 Nr. 3 wird am Satzende das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.

    2. b)

      Satz 1 Nr. 4 wird gestrichen.

    3. c)

      Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Die nach Satz 1 gespeicherten Informationen dürfen nur für die dort genannten Zwecke verwendet werden."

(1) Amtl. Anm.:
Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 3. März 2003, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-5
(2) Amtl. Anm.:
Ändert Ges. vom 23. März 1991, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 12-2