Gesetze

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§ 35 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VII – Entschädigung und Kosten

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-2
Normtyp: Gesetz

§ 35 LKatSG – Zweckfremde Verwendung

Verwenden private Träger des Katastrophenschutzdienstes Ausstattung der Träger des Katastrophenschutzes außerhalb der Zwecke dieses Gesetzes, können sie zum Ersatz der hierdurch entstehenden Kosten herangezogen werden.