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§ 35 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

VI. – Wahltag

Titel: Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWO M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 35 LKWO M-V – Schluss der Wahlhandlung (zu § 11 Absatz 2 LKWG)

Sobald die Wahlzeit beendet ist, gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher dies bekannt. Danach dürfen nur noch die wahlberechtigten Personen zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. Der Zutritt zur Stimmabgabe ist so lange zu sperren, bis die anwesenden wahlberechtigten Personen ihre Stimme abgegeben haben; die Öffentlichkeit der Wahl muss gewährleistet bleiben. Sodann erklärt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.