Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 35 LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792.1
Normtyp: Gesetz

§ 35 LJagdG – Schutzvorrichtungen
(zu § 32 BJagdG)

(1) (weggefallen)

(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.

    Bestimmungen über die Verpflichtung zur Leistung von Wildschadenersatz in den Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zu erlassen, soweit dies mit Rücksicht auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft notwendig erscheint;

  2. 2.

    zu bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind (§ 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes).