Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 35 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Referenz: 792-1
Abschnitt: Zehnter Abschnitt – Jagdverwaltung
 

§ 35 LJG – Jagdbehörden (1)

(1) Oberste Jagdbehörde ist das fachlich zuständige Ministerium. Obere Jagdbehörde ist die Zentralstelle der Forstverwaltung. Untere Jagdbehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes ist die untere Jagdbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Erstreckt sich ein Jagdbezirk über das Gebiet mehrerer Jagdbehörden, so ist die untere Jagdbehörde zuständig, in deren Gebiet der der Fläche nach größte Teil des Jagdbezirkes liegt. Das Gleiche gilt für Gemarkungsteile einer kreisangehörigen Gemeinde oder einer kreisfreien Stadt, die von dem Gebiet anderer Landkreise oder einer kreisfreien Stadt umschlossen werden. In Zweifelsfällen wird die örtlich zuständige untere Jagdbehörde von der nächsthöheren gemeinsamen Jagdbehörde bestimmt. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auf die örtliche Zuständigkeit des Kreisjagdmeisters anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Juli 2010 durch § 55 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149). Zur weiteren Anwendung s. § 54 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149).