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§ 35 LHO
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 6300-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 LHO – Bruttonachweis, Einzelnachweis

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, soweit sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 nichts anderes ergibt. Ausnahmen können durch allgemeine Verwaltungsvorschriften (§ 5) in Fällen eines objektiven, sachlich untrennbaren Zusammenhangs, insbesondere für Nebenkosten und -erlöse bei Erwerbs- und Veräußerungsgeschäften, für Schadensersatzleistungen oder andere Erstattungen sowie bei Nachlassabwicklung im Einvernehmen mit dem Rechnungshof zugelassen werden. Soweit Einnahmen oder Ausgaben zurückzuzahlen sind, kann darüber hinaus das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die Fälle festlegen, in denen die Rückzahlung bei dem Einnahmetitel oder dem Ausgabetitel abgesetzt werden kann.

(2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zulässt. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.