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§ 35 LGebG
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Sechster Teil – Schlussvorschriften

Titel: Landesgebührengesetz (LGebG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LGebG
Gliederungs-Nr.: 2013-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 LGebG – Verwaltungsvorschriften

Das für das Landesgebührenrecht zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.