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§ 35 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Grundgehalt und Leistungsbezüge → Abschnitt 3 – Vorschriften für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 LBesG – Bemessung des Grundgehalts

Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. Die §§ 29 bis 31 gelten entsprechend mit den folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung zur Richterin oder zum Richter, zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt mit Anspruch auf Dienstbezüge wirksam wird. Bestand vor diesem Zeitpunkt ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge, tritt der Zeitpunkt der Ernennung in dieses Beamtenverhältnis an die Stelle der ersten Ernennung zur Richterin oder zum Richter, zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt.

  2. 2.

    Das Grundgehalt steigt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen des Endgrundgehalts.

  3. 3.

    § 29 Abs. 5 bis 7 findet keine Anwendung.