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§ 35 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 2 – Ruhestand und einstweiliger Ruhestand

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-16
Normtyp: Gesetz

§ 35 LBG – Ruhestand wegen Erreichen der Altersgrenze
(§ 25 BeamtStG)

(1) Für Beamtinnen und Beamte bildet die Vollendung des 67. Lebensjahres die Altersgrenze. Für einzelne Beamtengruppen kann durch Gesetz eine andere Altersgrenze bestimmt werden. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Abweichend hiervon treten Lehrerinnen und Lehrer mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres, das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in welchem die Altersgrenze erreicht wird, in den Ruhestand.

(2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung um MonateAltersgrenze
 JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610

(3) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, denen

  1. 1.

    Altersteilzeit nach § 88a Abs. 3 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung,

  2. 2.

    bis zum Eintritt in den Ruhestand

    1. a)

      eine Teilzeitbeschäftigung nach § 88a Abs. 1 in Verbindung mit § 88 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung oder

    2. b)

      Urlaub nach § 88c Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung

bewilligt worden ist, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausschieben

  1. 1.

    aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten oder

  2. 2.

    auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

Das für Hochschulen zuständige Ministerium kann seine Befugnis nach Satz 1 auf die Hochschulen übertragen.

(5) Für hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte der kommunalen Körperschaften gilt keine gesetzliche Altersgrenze. Die §§ 36 und 45 Abs. 1 bleiben unberührt.