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§ 35 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

5. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → b) – Entlassung

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 35 LBG M-V – Entlassung kraft Gesetzes (1)

(1) Der Beamte ist entlassen,

  1. 1.
    wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union verliert oder
  2. 2.
    wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter.

Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte die Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt.

(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in Fällen des § 8 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert.

(3) Bei der Ernennung eines Beamten zum Soldaten findet § 125 des Beamtenrechtsrahmengesetzes Anwendung.

(4) Ein Beamter ist auch mit der Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe aus seinem bisherigen Beamtenverhältnis zu demselben Dienstherrn entlassen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(5) Die oberste Dienstbehörde prüft, ob die Voraussetzungen der Absätze 1, 3 oder 4 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest; für die Kommunalbeamten und die Körperschaftsbeamten tritt im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 an die Stelle der obersten Dienstbehörde die oberste Aufsichtsbehörde. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium sowie mit dem neuen Dienstherrn vor dem Eintritt in das neue Dienst- oder Amtsverhältnis die Fortdauer des bisherigen Beamtenverhältnisses anordnen; dies gilt in den Fällen des Absatzes 4 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2009 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687).