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§ 35 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Abschnitt 1 – Entlassung und Verlust der Beamtenrechte

Titel: Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.77
Normtyp: Gesetz

§ 35 LBG LSA – Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung der Entlassung

(1) Die Entlassung nach § 23 des Beamtenstatusgesetzes wird von der Behörde verfügt, die für die Ernennung zuständig ist. Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen. Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist und in der Entlassungsverfügung kein späterer Zeitpunkt genannt ist, tritt die Entlassung im Falle des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes mit der Zustellung, im Übrigen mit Ablauf des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfügung zugeht. Die Entlassung tritt mit der Zustellung ein, wenn sie im Falle des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes für eine Beamtin oder einen Beamten im Sinne des § 41 ausgesprochen wird.

(2) Nach der Entlassung haben frühere Beamtinnen und frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihnen die Erlaubnis nach § 61 Abs. 4 erteilt worden ist.