§ 35 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 2 – Verlust der Beamtenrechte
§ 35 LBG – Folgen des Verlustes der Beamtenrechte
Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes, so hat die frühere Beamtin oder der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.