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§ 35 KomHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 8 – Ansatz und Bewertung des Vermögens und der Schulden

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KomHVO
Gliederungs-Nr.: 2020.96
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 35 KomHVO – Rückstellungen

(1) Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und Aufwendungen:

  1. 1.

    Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen,

  2. 2.

    Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängern,

  3. 3.

    Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien,

  4. 4.

    Sanierung von Altlasten,

  5. 5.

    im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Haushaltsjahr nachgeholt werden,

  6. 6.

    sonstige Rückstellungen:

    1. a)

      Verdienstzahlungen und verdienstabhängige Zahlungen in der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit, abzugeltender Urlaubsanspruch aufgrund längerfristiger Erkrankung und ähnliche Maßnahmen,

    2. b)

      ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen des Finanzausgleichs und aus Steuer- und Sonderabgabeschuldverhältnissen,

    3. c)

      drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren,

    4. d)

      drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und laufenden Verfahren,

    5. e)

      sonstige Verpflichtungen gegenüber Dritten oder aufgrund von Rechtsvorschriften, die vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich begründet wurden und dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht genau bekannt sind, sofern der zu leistende Betrag wesentlich ist.

Für andere Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Pflichtmitglieder des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt dürfen keine Rückstellungen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 bilden. Ausgenommen sind Rückstellungen für Beamte auf Zeit, soweit der Kommunale Versorgungsverband Sachsen-Anhalt nur 50 v. H. der den Beamten zustehenden Ruhegehaltsbezüge übernimmt.

(2) Rückstellungen werden in Höhe des Betrages angesetzt, der zur Erfüllung der Leistungsverpflichtung notwendig ist. Rückstellungen dürfen nur insoweit abgezinst werden, als die ihnen zugrunde liegenden Verpflichtungen einen Zinsanteil enthalten.

(3) Rückstellungen für beamtenrechtliche Pensionsverpflichtungen sind zum Barwert der erworbenen Versorgungsansprüche nach dem Teilwertverfahren anzusetzen; dabei ist der Rechnungszinsfuß zu Grunde zu legen, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes für Pensionsrückstellungen maßgebend ist.

(4) Rückstellungen sind über eine Aufwandsbuchung zu bilden. Die Inanspruchnahme erfolgt grundsätzlich ergebnisneutral. Soweit dies aus technischen Gründen der Verwaltungsvereinfachung dient, kann der in Anspruch zu nehmende Rückstellungsbetrag auch bei den Aufwendungen abgesetzt und bei der Auszahlung erneut als Aufwand gebucht werden. Rückstellungen sind ertragswirksam aufzulösen, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist.