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§ 35 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Referenz: 2021-1-5
Abschnitt: Teil 3 – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Abschnitt 4 – Wahlbekanntmachung, Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen
 

§ 35 KWO M-V – Wahlbekanntmachung der Gemeindewahlbehörde (1)

Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.

(1) Die Gemeindewahlbehörde macht spätestens am sechsten Tag vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und die Wahlräume öffentlich bekannt; bei verbundenen Gemeinde- und Kreiswahlen ist anzugeben, zu welchem Wahlbereich der Kreiswahl der Wahlbezirk gehört. An Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. In der Bekanntmachung weist die Gemeindewahlbehörde darauf hin,

  1. 1.

    dass jeder Wähler bei der Wahl der Vertretung drei Stimmen, bei der Wahl des Bürgermeisters eine Stimme hat; bei verbundenen Wahlen weist die Gemeindewahlbehörde darauf hin, wie viele Stimmen jeder Wahlberechtigte für jede einzelne Wahl hat,

  2. 2.

    dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,

  3. 3.

    dass der Stimmzettel bei der Wahl der Vertretung die im Wahlbereich, bei der Wahl des Bürgermeisters die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge enthält,

  4. 4.

    in welchen Wahlbezirken eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt wird und dass dort Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen verwendet werden,

  5. 5.

    dass der Wähler bei der Wahl der Vertretung

    1. a)

      die Bewerber, denen er seine Stimmen geben will, durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise eindeutig kennzeichnen muss,

    2. b)

      einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben kann,

    3. c)

      seine Stimmen auch verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlags geben kann, ohne an die Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlags gebunden zu sein,

    4. d)

      seine Stimmen Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben kann,

  6. 6.

    dass der Wähler bei der Wahl des Bürgermeisters den Bewerber, dem er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise eindeutig kennzeichnen muss. Ist für die Wahl oder Stichwahl nur ein Bewerber zugelassen, so weist die Gemeindewahlbehörde darauf hin, dass der Wähler sein Wahlrecht in der Weise auszuüben hat, dass er in einem der bei den Worten "Ja" oder "Nein" befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt,

  7. 7.

    dass der Wähler sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über seine Person auszuweisen hat,

  8. 8.

    dass der Wähler, der keinen Wahlschein besitzt, seine Stimme nur in dem für ihn zuständigen Wahlraum abgeben kann,

  9. 9.

    dass der Wähler, der einen Wahlschein besitzt,

    1. a)

      an der Wahl der Vertretung in dem Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereichs oder durch Briefwahl teilnehmen kann,

    2. b)

      an der Wahl des Bürgermeisters in dem Wahlgebiet, für das der Wahlschein gilt, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes oder durch Briefwahl teilnehmen kann,

  10. 10.

    dass bei verbundenen Wahlen

    1. a)

      bei der Urnenwahl die Stimmzettel für jede Wahlart getrennt gefaltet werden,

    2. b)

      bei der Briefwahl alle Stimmzettel eines Wählers in einen gemeinsamen Wahlumschlag gelegt werden,

  11. 11.

    dass jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,

  12. 12.

    in welcher Weise die Briefwahl ausgeübt wird,

  13. 13.

    dass die Wahl öffentlich ist und jedermann zum Wahlraum Zutritt hat, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist,

  14. 14.

    dass nach den Vorschriften desStrafgesetzbuches bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht.

(2) Ein Abdruck der Bekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes anzubringen, in dem sich der Wahlraum befindet. Dem Abdruck ist bei der Wahl der Vertretung der für den Wahlbereich, bei der Wahl des Bürgermeisters der für das Wahlgebiet maßgebende Stimmzettel, bei verbundenen Wahlen je ein Stimmzettel für jede Wahl beizufügen. Diese Stimmzettel müssen deutlich als Muster gekennzeichnet sein.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).