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§ 35 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

DRITTER ABSCHNITT – Wahlhandlung → 1. – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 11.06.2015
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 35 KWO – Ausstattung des Wahlvorstandes

(1) Der Gemeindevorstand übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung

  1. 1.
    das Wählerverzeichnis,
  2. 2.
    das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
  3. 3.
    Vordruck der Wahlniederschrift,
  4. 4.
    amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
  5. 5.
    Vordrucke der Zähllisten,
  6. 6.
    Abdrucke des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung,
  7. 7.
    Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus ihr, der die Aufzählung der Wahlbezirke und die Erläuterung der Briefwahl nicht zu enthalten braucht,
  8. 8.
    Verschlussmaterial für die Wahlurne,
  9. 9.
    Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine sowie Verpackungsmaterial zur Aufnahme der Wahlunterlagen.

(2) Erfolgt die Stimmermittlung mit automatisierten Verfahren (§ 48a Abs. 8), stellt der Gemeindevorstand die erforderliche Ausstattung bereit.