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§ 35 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Vorbereitungsdienst

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAPO M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 35 JAPO M-V – Gastreferendarinnen und Gastreferendare

(1) Wer in einem anderen Land in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden ist, kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde als Gastreferendarin oder Gastreferendar einzelne Ausbildungsabschnitte in Mecklenburg-Vorpommern ablegen. Über die Aufnahme als Gastreferendarin oder Gastreferendar entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

(2) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren des Landes Mecklenburg-Vorpommern kann gestattet werden, einzelne Ausbildungsabschnitte bis zu einer Gesamtdauer von zwölf Monaten in einem anderen Bundesland oder im Ausland abzuleisten. Dabei sind die Pflichtstationen Zivilrechtspflege und Strafrechtspflege in Mecklenburg-Vorpommern abzuleisten. Die Pflichtstation Verwaltung darf nur im Falle einer Ausbildung nach § 38 Absatz 3 in einem anderen Bundesland abgeleistet werden; eine Ableistung im Ausland ist nicht möglich.