Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 35 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Studium und erste juristische Prüfung → Abschnitt 4 – Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und Prüfungsordnung

Titel: Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: JAPG
Gliederungs-Nr.: 301-b-5
Normtyp: Gesetz

§ 35 JAPG – Gesamtnote der universitären Schwerpunktbereichsprüfung

Bei der Festsetzung der Gesamtnote der universitären Schwerpunktbereichsprüfung sind die Notenstufen aus § 23 Absatz 3 anzuwenden. Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Gesamtnote "ausreichend" (4,0 Punkte) erreicht hat.