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§ 35 JAG NRW
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Der juristische Vorbereitungsdienst

Titel: Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JAG NRW
Gliederungs-Nr.: 315
Normtyp: Gesetz

§ 35 JAG NRW – Dauer und Einteilung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert vierundzwanzig Monate.

(2) Davon sind zu verwenden:

  1. 1.

    fünf Monate zur Ausbildung bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen;

  2. 2.

    drei Monate zur Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft oder, wenn die Ausbildungsmöglichkeiten bei den Staatsanwaltschaften des Bezirks nicht ausreichen, bei einem ordentlichen Gericht in Strafsachen;

  3. 3.

    drei Monate zur Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde;

  4. 4.

    neun Monate zur Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt;

  5. 5.

    vier Monate nach Wahl der Referendarinnen oder Referendare (Wahlstation) zur Ausbildung bei einer Stelle bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.

Von der Reihenfolge der in Satz 1 Nrn. 3 bis 5 genannten Stationen kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bei Vorliegen vernünftiger Gründe Ausnahmen zulassen.

(3) Nach Wahl der Referendarin oder des Referendars kann die Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis zu zwei Monate bei einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit, die Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis zu zwei Monate bei einem Gericht der Verwaltungs-, der Finanz- oder der Sozialgerichtsbarkeit und die Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis zu drei Monate bei einer Notarin oder einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist.

(4) Die Ausbildungszeit nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 kann nach Wahl der Referendarinnen oder Referendare bis zu zwei, die Ausbildungszeit nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 bis zu drei Monate bei einer geeigneten überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstelle stattfinden. Die Ausbildungszeit nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 kann nach Wahl der Referendarinnen oder Referendare bis zu sechs Monate bei einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt stattfinden. Die nach den Sätzen 1 und 2 im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten dürfen insgesamt acht Monate nicht überschreiten.

(5) Eine Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer kann in den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 genannten Ausbildungsabschnitten auf die Ausbildung angerechnet werden.

(6) Einer Ausbildungsstelle außerhalb des Geltungsbereichs des Deutschen Richtergesetzes dürfen Referendarinnen oder Referendare nur zugewiesen werden, wenn sie eine zustellungsbevollmächtigte Person benennen, die ihren Wohnsitz innerhalb des Geltungsbereichs des Deutschen Richtergesetzes hat. Erfolgt trotz Aufforderung keine Benennung, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts eine Ausbildungsstelle innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen.

(7) Ist ein Teil des Vorbereitungsdienstes nach anderen Bestimmungen, insbesondere in einem anderen Land im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes, abgeleistet worden, regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die weitere Ausbildung.