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§ 35 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt II – Personalrat → 3. – Geschäftsführung

Titel: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 HmbPersVG – Einberufung der Sitzungen

(1) Innerhalb einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrats zur Bildung des Vorstands einzuberufen. Die oder der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Personalrat aus seiner Mitte eine Verhandlungsleiterin oder einen Verhandlungsleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beruft die oder der Vorsitzende des Personalrats ein. Sie oder er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung.

(3) Die oder der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn

  1. 1.

    die Dienststelle,

  2. 2.

    ein Viertel der Mitglieder des Personalrats,

  3. 3.

    die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe,

  4. 4.

    in Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen die Schwerbehindertenvertretung

es beantragt.