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§ 35 HStrG
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HStrG
Gliederungs-Nr.: 60-6
gilt ab: 12.10.2021
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2003 S. 166 vom 27.06.2003

§ 35 HStrG – Zuständigkeiten

(1) 1Anhörungsbehörde ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium. 2Soll sich der Plan auf mehrere Regierungsbezirke erstrecken, so bestimmt die oberste Straßenbaubehörde das zuständige Regierungspräsidium. 3Satz 1 und 2 gelten auch für Bundesfernstraßen.

(2) Planfeststellungsbehörde für Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen ist die oberste Straßenbaubehörde, für Gemeindestraßen das örtlich zuständige Regierungspräsidium.

(3) 1Ist nach § 3 Abs. 2 Satz 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes eine gemeinsame zuständige Behörde bestimmt und erstreckt sich die Planfeststellung auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes, so ist insoweit das Verfahrensrecht dieses Landes anzuwenden. 2Die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden können durch Vereinbarung eine abweichende Regelung treffen.

(4) Zuständige Behörde nach § 5 Abs. 1, 2 und 7 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091), ist der Gemeindevorstand.