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§ 35 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Personal der Hochschule

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 35 HSG LSA – Berufungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen

(1) Die Berufung ist an das Vorhandensein einer Stelle für einen Professor oder für eine Professorin oder entsprechender Mittel gebunden.

(2) Als Professor oder Professorin kann berufen werden, wer die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und mindestens nachweist

  1. 1.

    ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

  2. 2.

    pädagogische Eignung,

  3. 3.

    besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zur künstlerischen Arbeit und

  4. 4.

    darüber hinaus je nach Anforderungen der Stelle

    1. a.

      zusätzliche wissenschaftliche (Absatz 3) oder künstlerische Leistungen oder

    2. b.

      besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer beruflichen Praxis, von der grundsätzlich drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt werden sollen.

(3) 1Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 2 Nr. 4 Buchst, a sind im Rahmen einer Juniorprofessur oder durch eine Habilitation oder eine gleichwertige wissenschaftliche, technische oder künstlerische Leistung nachzuweisen. 2Im Übrigen können sie insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht werden.

(4) Die Hochschulen berücksichtigen beim Nachweis der Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 4 Buchst. a und b Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Kindererziehungszeiten im Sinne des § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie Zeiten der tatsächlichen Pflege pflegebedürftiger Angehöriger nach dem Pflegezeitgesetz und nach dem Familienpflegezeitgesetz.

(5) 1Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis oder geeignete pädagogische Erfahrung nachweist. 2Ausnahmsweise kann auch eine den Aufgaben entsprechende Erfahrung in der empirischen Forschung anerkannt werden, wenn innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Berufung ein Nachweis ausreichender Berufspraxis erbracht wird. 3Professoren und Professorinnen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften müssen grundsätzlich die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 4 Buchst, b erfüllen. 4In besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professoren und Professorinnen berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 4 Buchst, a erfüllen.

(6) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 als Professor und Professorin eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.

(7) Professoren und Professorinnen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.