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§ 35 HJagdG
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Landesrecht Hessen

Siebenter Teil – Wild- und Jagdschaden

Titel: Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HJagdG
Gliederungs-Nr.: 87-32
gilt ab: 01.01.2001
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 271 vom 20.06.2001

§ 35 HJagdG – Wildschadensschätzer

1Der Gemeindevorstand jeder Gemeinde bestellt auf die Dauer von vier Jahren sachkundige Personen, die Wildschäden schätzen. 2Für die Schätzung von Wildschäden, die an Forstpflanzen entstehen, bestellt er Forstsachverständige. 3Die Bestellung ist jederzeit widerruflich.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 326)