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§ 35 HBesG
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Dritter Abschnitt – Vorschriften für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

Titel: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBesG
Gliederungs-Nr.: 323-153
gilt ab: 29.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 218 vom 05.06.2013

§ 35 HBesG – Leistungsbezüge

(1) 1In den der Besoldungsordnung W werden nach Maßgabe des Satz 2 bis 5 und der Abs. 2 bis 4 zusätzlich zum Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben

  1. 1.

    aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge),

  2. 2.

    für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung und entsprechende Leistungen im Bereich außerhochschulischer Forschungseinrichtungen (besondere Leistungsbezüge) sowie

  3. 3.

    für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung, der Hochschulleitung oder an außerhochschulischen Forschungseinrichtungen, die durch Kooperationsvertrag mit der Hochschule verbunden sind (Funktionsleistungsbezüge).

2Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. 3Ein Wechsel der Besoldungsgruppe innerhalb der Hochschule gilt als Neuberufung. 4Funktionsleistungsbezüge werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt. 5Sie können auch für die hauptamtliche Wahrnehmung vergeben werden.

(2) 1Die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 dürfen insgesamt das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor

  1. 1.

    aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden,

  2. 2.

    für eine Hochschule zu gewinnen oder die Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern, soweit bereits an der bisherigen Hochschule Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezogen werden, die das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen.

2Dies gilt entsprechend für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Hochschullehrerin oder Hochschullehrer sind.

(3) 1Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge sind bis zur Höhe von zusammen 40 Prozent des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. 2Sie können über den Prozentsatz nach Satz 1 hinaus nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 38 für ruhegehaltfähig erklärt werden.

(4) 1Funktionsleistungsbezüge sind ruhegehaltfähig in Höhe von 25 Prozent, soweit sie fünf Jahre bezogen worden sind, in Höhe von 50 Prozent, wenn sie mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten bezogen worden sind. 2Tritt die Beamtin oder der Beamte wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze während der Amtszeit in den Ruhestand, werden die Funktionsleistungsbezüge in voller Höhe ruhegehaltfähig, soweit sie mindestens fünf Jahre bezogen worden sind. 3Wird die Beamtin oder der Beamte während der Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, gilt Satz 2 entsprechend.

(5) Bei Eintritt des Versorgungsfalls werden bei hauptamtlichen Leiterinnen und Leitern sowie Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen, die sich auch in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Land oder zu einer Hochschule des Landes befinden, unter Berücksichtigung von § 35 Abs. 4 die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Leitungsamtes zugrunde gelegt, wenn sie höher sind als die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Amtes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)