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§ 35 GemHV
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Normgeber: Brandenburg

Amtliche Abkürzung: GemHV
Referenz: 630-7

§ 35 GemHV – Bestandteile der Jahresrechnung

(1) Die Jahresrechnung umfasst den kassenmäßigen Abschluss und die Haushaltsrechnung.

(2) Der Jahresrechnung sind beizufügen

  1. 1.
    eine Vermögensübersicht,
  2. 2.
    eine Übersicht über die Schulden und Rücklagen,
  3. 3.
    ein Rechnungsquerschnitt und eine Gruppierungsübersicht,
  4. 4.
    ein Rechenschaftsbericht,
  5. 5.
    die Budgetabschlüsse.

(3) Die Gemeinde kann die Bestände und die Veränderungen ihres Vermögens sowie ihre Verbindlichkeiten und Rücklagen in der Jahresrechnung nachweisen. In diesem Fall findet Absatz 2 Nr. 1 und 2 keine Anwendung.