Gesetze

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§ 35 GAD
Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Bundesrecht

Abschnitt 10 – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GAD
Gliederungs-Nr.: 27-7
Normtyp: Gesetz

§ 35 GAD – Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Der Bundesminister des Auswärtigen erlässt, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.