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§ 35 FwG
Feuerwehrgesetz (FwG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ACHTER TEIL – Schlussbestimmungen

Titel: Feuerwehrgesetz (FwG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FwG
Gliederungs-Nr.: 2151-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 FwG – Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Gemeinden, Gemeindeverbände, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände dürfen bei den Baurechtsbehörden, den Forstbehörden, Forst Baden-Württemberg, den Wasserbehörden sowie den für die Ausführung des Atomgesetzes, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und des Katastrophenschutzgesetzes zuständigen Behörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten erheben, insbesondere

  1. 1.

    für bauliche Anlagen und andere Anlagen zur Gewinnung, Lagerung und Verarbeitung von Stoffen, von deren Beschaffenheit oder Handhabung Brand-, Explosionsgefahren oder andere Gefahren ausgehen können,

    1. a)

      den Ort und die Lage,

    2. b)

      die Namen und Anschriften der Eigentümer, Besitzer und Betreiber,

    3. c)

      die Lagerung, Art, Beschaffenheit und Menge vorhandener oder möglicherweise entstehender Stoffe, von denen Gefahren ausgehen können,

    4. d)

      das Ausbreitungs- und Wirkungsverhalten der vorhandenen oder möglicherweise entstehenden Stoffe,

    5. e)

      die Bewertung der Gefahren für die Anlagen und ihre Umgebung und

    6. f)

      die vorhandenen und möglichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren sowie die möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schäden,

  2. 2.

    für nicht unter Nummer 1 fallende Grundstücke und bauliche Anlagen, von denen im Falle eines gefahrbringenden Ereignisses Gefahren für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen, Gefahren für erhebliche Sachwerte oder akute Umweltgefahren ausgehen können oder bei denen eine Schadensabwehr nur unter besonders erschwerten Umständen möglich ist, sowie für abgelegene Gebäude

    1. a)

      den Ort und die Lage,

    2. b)

      die Namen und Anschriften der Eigentümer und Besitzer,

    3. c)

      die Bewertung der Gefahren für die Liegenschaften und ihre Umgebung und

    4. d)

      die vorhandenen und möglichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren sowie die möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schäden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden übermitteln den Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbänden auf Anforderung die dort genannten Daten, soweit ihnen diese im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind. Sie dürfen die Daten im Einzelfall auch ohne Anforderung übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr erforderlich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Beschaffung und Weitergabe von Daten innerhalb einer öffentlichen Stelle.

(4) In Leitstellen dürfen Inhalts- und Verbindungsdaten von über die Rufnummer 112 eingehenden Anrufen oder Meldungen ohne Kenntnis des Betroffenen aufgezeichnet werden. Über andere Rufnummern eingehende Anrufe dürfen nur aufgezeichnet werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und der Anrufer vor der Aufzeichnung hierauf hingewiesen wurde.

(5) Die nach Absatz 4 aufgezeichneten Daten dürfen

  1. 1.

    zur Durchführung und Abwicklung sowie zum Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung von Einsatzaufträgen,

  2. 2.

    zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche, insbesondere zur Anforderung von Kostenersatz, sowie zur Verfolgung von Straftaten oder zur Verteidigung im Falle der Verfolgung von Mitarbeitern der Leitstelle oder von Angehörigen der Feuerwehr wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder

  3. 3.

    zu statistischen Zwecken

genutzt werden, soweit es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Sie dürfen in den Fällen von Satz 1 Nr. 1 und 2 auch an Polizeidienststellen, an die Staatsanwaltschaft und an Gerichte, an Gemeinden und Landkreise, an Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen mit Werkfeuerwehr und an die Leistungsträger des Rettungsdienstes übermittelt werden, soweit es zur Erfüllung eigener Aufgaben oder von Aufgaben der Stelle, an die die Daten übermittelt werden, erforderlich ist. Die aufgezeichneten Daten dürfen ferner

  1. 1.

    zur Evaluation oder zur Verfahrensverbesserung oder

  2. 2.

    zur Aus- und Fortbildung

genutzt werden, soweit diese Zwecke nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden können und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. Die aufgezeichneten Daten dürfen nach vorheriger Anonymisierung auch für wissenschaftliche Zwecke genutzt und an Forschungseinrichtungen übermittelt werden.

(6) Die nach Absatz 4 aufgezeichneten Daten sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, dass die weitere Speicherung für die in Absatz 5 genannten Zwecke erforderlich ist.