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§ 35 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Allgemeine Finanzzuweisungen → Fünfter Abschnitt – Finanzzuweisung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen

Titel: Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFAG
Gliederungs-Nr.: 41-43
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 298 vom 03.08.2015

§ 35 HFAG – Finanzzuweisung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen

Der Landeswohlfahrtsverband Hessen erhält jährlich eine Finanzzuweisung, die im Landeshaushalt festgelegt wird.