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§ 35 EnteigG LSA
Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (EnteigG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Verfahren

Titel: Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (EnteigG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: EnteigG LSA
Gliederungs-Nr.: 214.2
Normtyp: Gesetz

§ 35 EnteigG LSA – Aufhebung des Enteignungsbeschlusses

(1) Hat der Enteignungsbegünstigte eine ihm in dem Enteignungsbeschluss auferlegte Zahlung nicht innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt geleistet, in dem der Beschluss unanfechtbar geworden ist, so kann die Aufhebung des Enteignungsbeschlusses beantragt werden. Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte, der eine ihm zustehende Entschädigung noch nicht erhalten hat oder der nach § 11 Abs. 4 aus ihr zu befriedigen ist. Der Antrag ist dem Enteignungsbegünstigten zuzustellen. Wird der Enteignungsbehörde nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung des Antrages nachgewiesen, dass die Zahlung inzwischen geleistet worden ist, so ist der Enteignungsbeschluss aufzuheben.

(2) Der Aufhebungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen und dem Grundbuchamt mitzuteilen.