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§ 35 BremSVG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Vorschriften für sonstige Sondervermögen

Titel: Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSVG
Gliederungs-Nr.: 63-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 BremSVG – Sondervermögensausschuss

Für den Sondervermögensausschuss gelten die Vorschriften der §§ 8 und 11 sinngemäß.