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§ 35 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

3. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten → 2. Unterabschnitt – Besondere Mittel und Methoden der Datenerhebung

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 BremPolG – Datenerhebung mit besonderen Mitteln und Methoden

(1) Besondere Mittel und Methoden der Datenerhebung im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    die polizeiliche Beobachtung nach § 39,

  2. 2.

    die längerfristige Observation nach § 40 Absatz 1,

  3. 3.

    die Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen nach § 41 Absatz 1,

  4. 4.

    die Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel innerhalb von Wohnungen nach § 41 Absatz 2,

  5. 5.

    die Telekommunikationsüberwachung nach § 42 Absatz 1,

  6. 6.

    die Verkehrs- oder Nutzungsdatenauskunft nach § 43 Absatz 1,

  7. 7.

    die Ermittlung der Geräte- und Anschlusskennung nach § 43 Absatz 2,

  8. 8.

    die Standortfeststellung nach § 43 Absatz 3,

  9. 9.

    die Bestandsdatenerhebung nach § 44,

  10. 10.

    der Einsatz von Vertrauenspersonen nach § 46 und

  11. 11.

    der Einsatz von verdeckt ermittelnden Personen nach § 47.

(2) Der Einsatz besonderer Mittel und Methoden nach Absatz 1 sowie der Einsatz nach § 42 Absatz 2 bedarf mit Ausnahme der Nummer 9 der richterlichen Anordnung, soweit nichts Anderes bestimmt ist. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Für das Verfahren gilt Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Das Gericht ist auf gegenwärtig angeordnete Maßnahmen nach Absatz 1 hinzuweisen. Bei Gefahr im Verzug können die Maßnahmen nach Absatz 1 vorläufig durch die Behördenleitung angeordnet werden. Diese kann die Befugnis auf besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 kann die Befugnis nur auf besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt mit der Befähigung zum Richteramt übertragen werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Maßnahme nach § 43 Absatz 3, die allein auf die Ermittlung des Aufenthaltsortes einer vermissten, suizidgefährdeten oder hilflosen Person gerichtet ist, durch die Behördenleitung angeordnet werden. Diese kann die Befugnis auf besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen.

(3) Eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich einzuholen. Eine vorläufige Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn eine richterliche Entscheidung nicht innerhalb von sechs Stunden beantragt und die Maßnahme nicht innerhalb von drei Tagen durch eine richterliche Entscheidung bestätigt worden ist. In diesem Fall sind die erhobenen Daten unverzüglich zu sperren und dürfen bis zur Entscheidung des Gerichts nicht verwertet werden.

(4) Die Anordnung nach Absatz 2 ist auf höchstens

  1. 1.

    zwei Tage für Maßnahmen nach § 42 Absatz 2 Satz 2,

  2. 2.

    zwei Wochen für Maßnahmen nach § 42 Absatz 2 Satz 1,

  3. 3.

    einen Monat für Maßnahmen nach § 40 Absatz 1, § 41 Absatz 1, § 41 Absatz 2,

  4. 4.

    drei Monate für Maßnahmen nach § 42 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder

  5. 5.

    sechs Monate für Maßnahmen nach §§ 39, 46 oder 47

zu befristen. Eine Verlängerung der Maßnahmen um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Absatz 2 gilt entsprechend. Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht und der Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung an die betroffene Person ist abzusehen, wenn die vorherige Anhörung oder Bekanntgabe der Entscheidung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. Die richterliche Entscheidung wird mit ihrer Bekanntgabe an die beantragende Stelle wirksam. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(5) Mehrere besondere Mittel und Methoden der Datenerhebung gemäß Absatz 1 dürfen nebeneinander angeordnet werden, sofern sie auch in der Gesamtwirkung nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht, und es hierdurch nicht zu einer nahezu lückenlosen Registrierung der Bewegungen und Lebensäußerungen der betroffenen Person kommt. Der Polizeivollzugsdienst hat dabei auch Maßnahmen zu berücksichtigen, die von anderen Stellen durchgeführt werden, soweit er hiervon Kenntnis erlangt.

(6) Die Anordnung nach Absatz 2 ist aktenkundig zu machen. Aus ihr müssen sich ergeben:

  1. 1.

    die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,

  2. 2.

    Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,

  3. 3.

    die beauftragte Organisationseinheit,

  4. 4.

    die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die den Einsatz der Maßnahme begründen, und

  5. 5.

    der Zeitpunkt der Anordnung sowie, soweit es sich um eine behördliche Anordnung handelt, auch der Name und die Dienststellung des Anordnenden.

(7) Sind erlangte personenbezogene Daten nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich, sind sie zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Löschung unterbleibt, soweit die Daten für eine Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6, eine Mitteilung an die betroffene Person nach Absatz 8 oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme von Bedeutung sein können. In diesem Fall ist der Zugriff auf die personenbezogenen Daten einzuschränken und dürfen sie nur zu diesem Zweck verarbeitet werden. Sie sind zu löschen, wenn seit einer Mitteilung nach Absatz 8 Satz 1 oder der gerichtlichen Genehmigung über das endgültige Absehen von der Unterrichtung gemäß Absatz 8 Satz 6 drei Monate vergangen sind. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6 noch nicht beendet, sind die Löschprotokolle bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.

(8) Personen, gegen die sich die Datenerhebung gerichtet hat oder die von ihr sonst betroffen wurden, sind nach Beendigung der Maßnahme nach Maßgabe des § 72 darüber zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Datenerhebung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder von Leib, Leben oder Freiheit einer Person geschehen kann. Auf die Löschfrist nach Absatz 7 Satz 5 ist hinzuweisen. Erfolgt nach Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 die Unterrichtung nicht innerhalb von sechs Monaten, bedarf die weitere Zurückstellung der Unterrichtung der richterlichen Genehmigung. Entsprechendes gilt nach Ablauf von jeweils weiteren sechs Monaten. Über die Zurückstellung entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Eine Unterrichtung kann mit richterlicher Genehmigung unterbleiben, wenn

  1. 1.

    die Voraussetzungen einer Unterrichtung nach Satz 1 voraussichtlich auf Dauer nicht vorliegen und seit der Beendigung der Maßnahme fünf Jahre verstrichen sind oder

  2. 2.

    überwiegende schutzwürdige Belange von betroffenen Personen entgegenstehen oder

  3. 3.

    die Identität oder der Aufenthaltsort von betroffenen Personen unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann.

Eine Unterrichtung darf nur dann unterbleiben, wenn eine weitere Verwendung der Daten gegen die betroffene Person ausgeschlossen ist und die Daten gelöscht werden.